Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand 01.12.2020

  1. Geltungsbereich

    1. colordruck Baiersbronn erbringt Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden „Besteller“ genannt) ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Bestellers, die unseren Bedingungen nicht entgegenstehen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für weitere Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.
  1. Angebote, Vertragsabschluss, Preise

    1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller zustande.
    1. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist colordruck Baiersbronn an das Angebot nicht mehr gebunden. Durch die Bestellung der Ware gibt der Besteller ein verbindliches Angebot ab. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
    1. Die Preise von colordruck Baiersbronn verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.
    1. colordruck Baiersbronn ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vertragspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, auch bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.
    1. Kosten, die colordruck Baiersbronn durch die Angebotserstellung entstehen, wie z.B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und Korrekturen, sind vom Besteller zu tragen, wenn es nicht zu dem Auftrag kommt.
    1. Alle Preise gelten ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern die Parteien FOB-Preise vereinbart haben, schließen diese nicht die Hafen- und Zollgebühren ein.
  1. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien

    1. Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von colordruck Baiersbronn entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen, Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu. Der Besteller darf diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt festgelegt wird, nutzen.
    1. Der Besteller haftet dafür, dass die von colordruck Baiersbronn nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt. Dies betrifft insbesondere Rechte – auch Vervielfältigungs- und Urheberrechte – im Zusammenhang mit Druckvorlagen, Entwürfen und Fertigmustern, mit Materialien, Texten, Warenzeichen, sowie Entwürfen und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen von Faltschachteln, soweit sie vom Besteller vorgegeben worden sind. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern wir die Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben
    1. Arbeitsmaterialien die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns hergestellt worden sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
    1. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien lagern wir nur auf Risiko des Bestellers. Wir haben nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern diese Arbeitsmaterialien nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nur auf seine Kosten. Sofern der Besteller diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres nach deren letzter Verwendung durch uns nicht herausverlangt hat, sind wir nach vorheriger fruchtloser Benachrichtigung des Bestellers zu deren Vernichtung berechtigt.
  1. Lieferungen, Gefahrübergang

    1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Entgegennahme der Teillieferung unzumutbar wäre. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines gesonderten Auftrags im Sinne dieser Bedingungen.
    1. Grundsätzlich ist colordruck Baiersbronn berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarung höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig. Abzurechnen ist der tatsächliche Lieferumfang.
    1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr für die Ware geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit ihrem Verlassen der Rampe beim Herstellerwerk, auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und dann, wenn colordruck Baiersbronn Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware übernommen hat.
    1. Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
    1. Bei Abnahmeverzug trägt der Besteller – neben sonstigen Schäden – die bei colordruck Baiersbronn angefallenen Lagerkosten. Diese betragen für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal 5 % vom Nettowert der nicht abgenommenen Ware. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, geringere und colordruck Baiersbronn bleibt es vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen.
    1. Wird nach Mitteilung der Versandbereitschaft die fertiggestellte Ware nicht abgerufen oder aus Gründen, die colordruck Baiersbronn nicht zu vertreten hat, nicht ausgeliefert, so sind Ansprüche des Bestellers wegen Qualitätseinbußen aufgrund der Lagerdauer ausgeschlossen.
  1. Lieferfristen und -termine

    1. Die von colordruck Baiersbronn angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart. Diese sind nur maßgeblich, wenn colordruck Baiersbronn vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht erhalten hat. 2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe im Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
    1. Verlangt der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, falls der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    1. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von colordruck Baiersbronn nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw., – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird colordruck Baiersbronn aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird colordruck Baiersbronn von der Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist colordruck Baiersbronn und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Zahlungen, Aufrechnung, Abtretung

    1. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Besteller den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt unberührt.
    1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet – das ist zum Beispiel bei Vorliegen eines Insolvenzantrags oder eines Wechsel- oder Scheckprotests der Fall -, so steht colordruck Baiersbronn das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.
    1. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen gestattet.
    1. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
  1. Beschaffenheit der Ware

    1. Eine bestimmte Beschaffenheit der von colordruck Baiersbronn gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
    1. Die Ware ist hinsichtlich der Bedruckung und Verarbeitung vertragsgemäß, wenn sich das Druckergebnis und die Verarbeitungsqualität innerhalb der Toleranzen bewegen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
    1. Dem Besteller ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung gegebenenfalls zu äußeren Beeinträchtigungen wie z.B. Rillkantenbruch und Farbveränderungen, technischen Beeinträchtigungen wie z.B. schlechtere Laufeigenschaften, Verklebbarkeit, Farbanhaftung und Planlage kommen kann. Sofern der Besteller eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche Alterungserscheinungen als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
  1. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz, Rügepflichten

    1. Die gelieferte Ware ist durch den Besteller unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach deren Erhalt, auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Sämtliche Mängel sind colordruck Baiersbronn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    1. Erkennbare Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
    1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware im Hinblick auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen. Sämtliche bei diesen Untersuchungen festgestellten Beanstandungspunkte sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
    1. Der Besteller ist verpflichtet, einen nicht erkennbaren Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß.
    1. Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Mängelanzeigen bzw. Rügen uns gegenüber dar.
    1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser das Vorliegen der Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweist.
    1. Für Mängel, die auf einer nicht sachgerechten Lagerung und/oder Verarbeitung der Ware beim Besteller beruhen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
    1. Für Mängel die darauf beruhen, dass wir vom Besteller vorgegebene Materialien (wie z.B. Karton, Klebstoffe, Farben, Lacken oder Druckformen) verwenden mussten, tragen wir keine Verantwortung. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller uns die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen Dritter vorgegeben hat. Der Besteller hat in diesen Fällen vielmehr selbst sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, es sei denn, dass die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister uns bekannt war und wir dies dem Besteller verschwiegen haben.
    1. Von uns abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Besteller insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihr Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
    1. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Besteller zumutbar ist – nachzubessern.
    2. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
    1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
    1. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist erst möglich, wenn wir wirksam in Verzug gesetzt wurden.
    1. Wird die gelieferte Ware beim Besteller oder bei einem oder mehreren Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für den Fall interner Sperrungen bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Waren.
  1. Verjährung

    1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware.
    1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln der gelieferten Ware beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr.
    1. Die Verjährungsregelungen unter Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Fälle des Unternehmerregresses (§ 478, 479 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehender sowie künftig entstehender Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum von colordruck Baiersbronn. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    1. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von colordruck Baiersbronn gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von colordruck Baiersbronn gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er colordruck Baiersbronn schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. In diesem Fall ist die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
    2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
    1. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf colordruck Baiersbronn übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an colordruck Baiersbronn zu bezahlen.
    1. Der Besteller tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an colordruck Baiersbronn ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert – gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung – so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
    1. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von colordruck Baiersbronn, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. colordruck Baiersbronn wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt wurde. Auf Verlangen hat der Besteller colordruck Baiersbronn die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    1. Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an colordruck Baiersbronn zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Besteller.
    1. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Besteller eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er gegenüber colordruck Baiersbronn erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um Ware von colordruck Baiersbronn handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
    1. colordruck Baiersbronn verpflichtet sich, die colordruck Baiersbronn zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt colordruck Baiersbronn. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Besteller gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
  1. Sonstiges

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Baiersbronn.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.